DEGP - Satzung

       DEUTSCHE GERECHTIGKEITSPARTEI

(DEGP)

§ 1

Die Partei führt den Namen Deutsche Gerechtigkeits Partei.
Die Kurzbezeichnung lautet DEGP

§ 2

Sitz der Partei ist 66022 Saarbrücken, Berliner Promenade 18.

§ 3

Die DEGP ist Partei im Sinne des Grundgesetztes (GG) und wirkt auf dessen Grundlage. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechtes und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau unseres demokratischen deutschen Staates auf dem Fundamente der Gerechtigkeit mitwirken wollen.

§ 4

Ziel ist über legitim erworbene politische Mandate auf Kreis-, Landes-, Bundes- und Europäischer Ebene dem Wohle der Menschen in Deutschland zu dienen. Dem Gleichheitsgrundsatz vor dem Grundgesetz (GG) muss jeder Zeit Sorge getragen werden.

§ 5

Das Tätigkeitsgebiet der DEGP ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 6

Mitglied der DEGP kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms und der Satzung bekennt.

§ 7

Die Mitgliedschaft in der DEGP wird durch Partei-Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintritts-Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft setzt nicht zwingend einen Wohnsitz in der BRD voraus. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei im In- oder Ausland ist ausgeschlossen. Für die Mitgliedschaft in der DEGP ist die deutsche Staatsbürgerschaft nicht Voraussetzung.

§ 8

Um eine Mitgliedschaft wirksam werden zu lassen, müssen zwei Mitglieder des Vorstands zustimmen. Die DEGP führt eine zentrale Mitgliederkartei.

§ 9

Rechte der Partei-Mitglieder. -
(a) Rederecht - Grundsätzlich darf jedes Mitglied der Partei am Bundesparteitag teilnehmen. Rederecht haben nur die stimmberechtigten Delegierten sowie Mitglieder des Bundesvorstands. Gastredner bedürfen der Zustimmung von zwei Mitgliedern des Vorstands.
(b) Stimmrecht - Delegierte haben auf dem Bundesparteitag Stimmrecht. Sollte eine Delegierter verhindert sein, so kann er sein Stimmrecht auf einen Ersatzdelegierten seines Landesverbandes übertragen.

§ 10

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

§ 11

Auf Einlassung des Vorstands wird der Bundesparteitag einberufen.
Er ist das höchste Organ der Partei.

§ 12

Auf dem Bundesparteitag wird können eine neue Satzung, ein neues Parteiprogramm und Beschlüsse verabschiedet werden. Sie bedürfen jeweils der 2/3
Mehrheit als Zustimmung.

§ 13

Auf dem Bundesparteitag wird der Vorstand gewählt. Der Parteivorsitzende ernennt bei Bedarf den General-Sekretär bzw. die Generalsekretärin.

ORDNUNGS-MASSNAHMEN GEGEN MITGLIEDER

§ 14

Es wird ein Bundesschiedsgericht gewählt, welches bei parteischädigendem Verhalten eins Mitgliedes über Ahndung oder Ausschluss entscheidet. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Parteischädigendes Verhalten kann innerhalb der Partei stattfinden im Umgang miteinander. Oder in der Öffentlichkeit durch Äusserungen mündlicher und schriftlicher Art, die dem Partei-Programm bzw. der Satzung und den Zielen der DEGP zuwiderlaufen. Das Schiedgericht ist zuständig für einzelne Parteimitglieder ebenso wie für Gebiets- und Landesverbände.

§ 15

Im einfachen Fall wird die Rüge ausgesprochen. In einem massiveren Fall kann das Instrument des schriftlichen Verweises Anwendung finden. Bei Uneinsichtigkeit und fortgesetzt parteischädigendem Verhalten mit Vorsatz wird seitens des Vorstands der sofortige Ausschluss (PartG § 10,5) dem Schiedsgericht vorgeschlagen, wobei der Parteivorsitzende doppeltes Stimmrecht hat. Bis zum endgültigen Entscheid des Schiedsgerichts ruhen sämtliche parteipolitischen Rechte dieses Mitglieds bezüglich der DEGP. Es wird seitens der DEGP ein Schiedsgericht höherer Ordnung einberufen und eine unabhängige Entscheidung fällen.

§ 16

Das gleiche gilt für Gebietsverbände. Hier ist zunächst seitens des Schiedsgerichts zu untersuchen, ob es sich bei Verfehlungen um Handlungen einzelner Parteimitglieder oder um Mandatsträger handelt. Im Falle, dass ganz Gebietsverbände dem Parteiprogramm bzw. der Satzung zu wider handeln, muss über eine komplette Ausgliederung des jeweiligen Gebietsverbandes vor dem Schiedsgericht verhandelt werden.

§ 17

Für den Fall der Auflösung der Partei beschließt der Parteitag mit 2/3 Mehrheit darüber, ob eine Verschmelzung nach § 9,3 PartG mit einer anderen Partei stattfinden soll oder nicht.

§ 18

Die materiellen und finanziellen Mittel der DEGP werden durch den Vorstand der Partei auf allen Ebenen gemäss den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Finanz-Ordnung verwaltet. Diese wird eigens seitens des Vorstands verabschiedet.

§ 19

Die Mitglieder entrichten monatlich den Betrag von 10 Euro als Partei-Beitrag. Dadurch wird die politische Arbeit der DEGP gesichert. Auf Antrag ist ein geringerer Beitrag vereinbar für Not Leidende.

§ 20

Die Höhe des Mindest-Beitrags und die Modalitäten der Beitragskassierung regelt die Finanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückforderbar.

§ 21

Beim Eintritt in die Partei wird eine symbolische Aufnahme-Gebühr von Euro 2,50 erhoben und bei Entgegennahme des Antrags in bar kassiert.

§ 22

Der jährliche Finanzplan ist unter Verantwortung der Schatzmeisterin auszuarbeiten und dem Parteivorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Zu allen politischen Massnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten, und durch die verantwortlichen Vorstände zu beschliessen. Die finanztechnischen Handhabungen sind in der Finanzordnung festgelegt.

§ 23

Der Vorstand der DEGP beruft Parteitage ein und erarbeitet Beschlüsse, die der 2/3 Mehrheit der Parteimitglieder zu anonymen Abstimmung jeweils vorgelegt werden. Die politische Richtung zur Tagesaktualität wird in der DEGP durch den Vorstand vorgegeben (PartG § 6,2 Nr. 7). Dieser stellt die Richtung der Partei nach demokratischem Prinzip ständig auf Mitglieder- und Vertreterversammlungen zur Debatte. Einberufungsfrist für alle Versammlungen und Parteitag ist 10 Tage ab ordnungsgemäßer, schriftlicher Zustellung.

§ 24

Die Einrichtung des Parteikontos der DEGP obliegt alleinig der Bundesschatzmeisterin. Sie allein ist verfügungsberechtigt über das Parteikonto. Spendenquittungen und erbetene Quittungen über geleistete Mitgliedsbeiträge werden jeweils noch durch ein zweites Vorstandsmitglied abgezeichnet.

§ 25

Die gewählten Vorstände haben über Herkunft und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Partei innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei öffentlich Rechenschaft abzulegen.

§ 26

Die Rechenschaftsregelung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäss den Regelungen in der Finanzordnung.

§ 27

Der Rechenschaftsbericht der Partei, bestehend aus Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung sowie Vermögensrechnung, ist durch die Schatzmeisterin dem Wirtschaftsprüfer vorzulegen und dem Präsidenten des Bundestags fristgemäß vorzulegen.

§ 28

Allgemeine Gliederung. Die DEGP wird gegliedert in Landes- und Ortsverbände.

§ 29

Beschlüsse, verabschiedete Parteiprogramme, Satzungen, Finanzordnungen und andere wichtige Instrumente der Partei werden durch den kompletten Vorstand persönlich abgezeichnet. Dies gilt als Beurkundung gemäss PartG § 6,2 Nr. 9

Diese Satzung wurde auf dem Bundesparteitag der Deutschen Gerechtigkeits Partei (DEGP) am 24. Oktober 2012 in Saarbrücken einstimmig beschlossen.

 

Genehmigt Partei-Vorstand
Saarbrücken, 24. Oktober 2012


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